01.08.2001 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnung
| Für den Vorsteuerabzug müssen Sie als Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen können. Darin müssen der Nettopreis (Entgelt), die Steuer und der angewendete Steuersatz aufgeführt sein. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27.7.2000, Az: V R 55/99, DStR 2000, 2083; Abruf-Nr. 001437) reicht es nicht, wenn nur der Bruttopreis, der Steuerbetrag und der Steuersatz ausgewiesen wird. Die günstigere Auffassung der Finanzverwaltung, die den Vorsteuerabzug auch ohne Angabe des Nettopreises zulässt (Vereinfachungsregelung in Abschnitt 202 Absatz 4 Umsatzsteuer-Richtlinien 2000), verstoße gegen EU-Recht. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig