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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnung

    | Für den Vorsteuerabzug müssen Sie als Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen können. Darin müssen der Nettopreis (Entgelt), die Steuer und der angewendete Steuersatz aufgeführt sein. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27.7.2000, Az: V R 55/99, DStR 2000, 2083; Abruf-Nr. 001437) reicht es nicht, wenn nur der Bruttopreis, der Steuerbetrag und der Steuersatz ausgewiesen wird. Die günstigere Auffassung der Finanzverwaltung, die den Vorsteuerabzug auch ohne Angabe des Nettopreises zulässt (Vereinfachungsregelung in Abschnitt 202 Absatz 4 Umsatzsteuer-Richtlinien 2000), verstoße gegen EU-Recht. |