02.09.2010 | Umsatzsteuer
Ansässigkeitsbescheinigung ausländischer Dienstleister
Wenn Sie von einem Dienstleister eine Leistung erhalten und sich unsicher sind, ob er im Ausland ansässig ist - mit der Folge, dass Sie als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf die Leistung schulden - können Sie sich absichern: Das Finanzamt des Dienstleisters muss diesem eine Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen, die Sie in Kopie als Nachweis zu Ihren Unterlagen nehmen sollten (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.7.2010, Az: IV D 3 - S 7279/10/10002; Abruf-Nr. 102472).
Beachten Sie: Die Ansässigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich beschränkt auf ein Jahr. Die Finanzverwaltung kann sie aber auch für einen kürzeren Zeitraum ausstellen.
Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 2 | ID 138241