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  • 02.09.2010 | Umsatzsteuer

    Belegnachweis: Gescannte Ausfuhrbelege genügen nicht

    Wird ein Ausfuhrbeleg mit Dienststempelabdruck eingescannt und nur noch auf einem Datenträger aufbewahrt, sodass nach Vernichtung der Originalbelege nur noch eine entsprechende Datei oder ein Ausdruck dieser Datei vorgelegt werden kann, gilt der Belegnachweis als nicht erbracht (Finanzgericht München, Urteil vom 19.5.2010, Az: 3 K 1180/08; Abruf-Nr. 102428).  

    Beachten Sie: Grundsätzlich ist es zwar möglich, Buchungsbelege digital aufzubewahren (§ 147 Absatz 2 Abgabenordnung). Ein Ausfuhrbeleg, der einen Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle enthält, muss aber im Original aufbewahrt werden. Denn wegen des Stempelabdrucks stimmen die digitalen Daten nicht mit dem Originalbeleg überein, weil auf dem Ausdruck der digitalen Daten nicht mehr feststellbar ist, ob der Stempelabdruck auf dem Originalbeleg aufgebracht oder nur aufgedruckt wurde.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 1 | ID 138238