01.02.2002 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Berichtigung schon bei bestrittener Forderung
| Verweigert ein Kunde die Zahlung, weil er Ihre Rechnung oder die Höhe des Rechnungsbetrags „substantiiert“ bestreitet, dürfen Sie die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer berichtigen, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil. Hintergrund: Sie müssen die Umsatzsteuer im Normalfall bereits in dem Monat ans Finanzamt abführen, in dem der Umsatz erfolgt ist. Wird die Rechnung später nicht bezahlt, dürfen Sie die zu viel abgeführte Steuer in dem Monat zurückholen, in dem die Forderung „uneinbringlich“ wird. „Uneinbringlich“ ist die Forderung, wenn die fällige Rechnung nicht beglichen wird und objektiv zu erwarten ist, dass Sie Ihre Forderung jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen können. Nach Ansicht des BFH ist davon bereits auszugehen, wenn der Kunde die Forderung generell oder deren Höhe „substantiiert“ bestreitet und deshalb ganz oder teilweise nicht zahlt. Es reicht nicht, dass der Kunde die fällige Zahlung verzögert. |
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