01.08.2005 | Umsatzsteuer
BMF klärt Zweifelsfragen zur Rechnungs-Berichtigung
Auch im Kfz-Gewerbe kommt es vor, dass Kunden ihre Rechnung einfach kürzen. Müssen Sie dem Kunden dann eine berichtigte Rechnung ausstellen? Die Antwort lautet: nein! Korrekturen des Rechnungsempfängers (= Kunde) an der vom leistenden Unternehmer (= Autohaus) ausgestellten Rechnung berühren umsatzsteuerlich nicht die Wirksamkeit der Rechnung. Ausnahme: Der leistende Unternehmer (das Autohaus) stimmt den Korrekturen zu.
Das heißt: Wenn der Kunde nur den gekürzten Rechnungsbetrag zahlt und Sie damit nicht einverstanden sind, müssen Sie die Rechnung auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Kunden nicht berichtigen. Der Kunde kann die auf den gekürzten Rechnungsbetrag entfallende Vorsteuer ohne berichtigte Rechnung geltend machen. Denn es handelt sich in diesem Fall lediglich um eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Umsatzsteuergesetz.
Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes. Die Oberfinanzdirektion Nürnberg hat Details daraus veröffentlicht (Verfügung vom 3.5.2005, Az: S 7286a – 1/St 43).