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  • 29.10.2009 | Umsatzsteuer

    BVerfG: Sicherheitsleistung muss zumutbar sein

    Das Finanzamt darf eine Sicherheitsleistung im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung nur verlangen, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und damit ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) aufgehoben: Das FG hatte im Fall einer umstrittenen Umsatzsteuerfestsetzung einen Unternehmer aufgefordert, laufende Erlöse zurückzubehalten, die er als Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen könne. Dies führe zu einer unzumutbaren Beschränkung des Rechtsschutzes, so das BVerfG.  

    Beachten Sie: Die Richter haben klargestellt, dass eine Sicherheitsleistung zwar angebracht ist, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers gefährdet ist. In zwei Fällen sei aber von einer Sicherheitsleistung abzusehen:  

    • Ein für den Unternehmer günstiger Prozessausgang ist zu erwarten.
    • Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers sind so schlecht, dass er im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, die Sicherheitsleistung zu erbringen.

    (Beschluss vom 22.9.2009, Az: 1 BvR 1305/09)(Abruf-Nr. 093479)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 1 | ID 131151