29.01.2010 | Umsatzsteuer
Einheitlicher Leistungsort bei Dienstleistungen
Seit 1. Januar 2010 gelten die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen zur Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen (Ausgabe 7/2009, Seite 5 bis 9 und 12/2009, Seite 8 bis 10). Eine wesentliche Rolle für die Bestimmung des Leistungsorts spielt danach, ob der Empfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Dann liegt im Regelfall der Leistungsort am Sitz des Empfängers (§ 3a Absatz 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass diese Regelung auch gilt, wenn die Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch den privaten Bereich bezogen wird. In diesem Fall bestimmt sich der Leistungsort einheitlich nach § 3a Absatz 2 Satz 1 UStG. (Schreiben vom 8.12.2009, Az: IV B 9 - S 7117/08/10001 [2009/0751451])(Abruf-Nr. 100135)