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  • 01.07.2002 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug für zu hohe Umsatzsteuer

    | Dem Rechnungsempfänger steht der Vorsteuerabzug für zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall klargestellt, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer aus den Abschlags- und aus der Schlussrechnung, in der die Umsatzsteuer ohne Abzug ausgewiesen war, geltend gemacht hatte. In diesem Fall darf das Finanzamt die doppelte Vorsteuer vom Rechnungsempfänger zurückverlangen, entschied der BFH, obwohl der Rechnungsteller die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer schuldete, weil er die Schlussrechnung nicht berichtigt hat. |