01.06.2003 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Keine Differenzbesteuerung bei umgebauten Fahrzeugen
| Die Differenzbesteuerung ist nicht anzuwenden auf Fahrzeuge, die der Händler nach dem Erwerb so sehr verändert, dass sie nicht mehr dem ursprünglichen Fahrzeug entsprechen. Das ergibt sich aus einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Brandenburg. Im Urteilsfall hatte ein Händler gebrauchte Fahrzeuge von Privatleuten angekauft, zu so genannten 25 km-Fahrzeugen umgebaut und anschließend verkauft. Die Fahrzeuge mussten nach dem Umbau einer amtlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden und bedurften einer behördlichen Zulassung. Wesentliches Entscheidungskriterium war für die Richter, dass der Händler keinen Wettbewerbsnachteil gehabt habe, der die Anwendung der Differenzbesteuerung rechtfertigen würde. Konkret: Ein Privatmann könne mangels technischer Ausstattung einen solchen Umbau üblicherweise gar nicht durchführen. Deshalb könne der Händler einen Preis verlangen, der deutlich über dem anderer Gebrauchter liege. Ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Privatanbietern durch die Belastung mit Umsatzsteuer bestehe nicht. Wichtig: Die Instandsetzung eines Fahrzeugs vor dem Verkauf ist unschädlich für die Anwendung der Differenzbesteuerung. Das geht aus Artikel 26a der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) eindeutig hervor. (Urteil vom 1.10.2002, Az: V B 246/02) (Abruf-Nr. 030733) |
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