04.01.2010 | Umsatzsteuer
Keine Verzinsung nach § 233a AO bei Einfuhrumsatzsteuer
Eine verspätete Erstattung oder Nachzahlung von Einfuhrumsatzsteuer wird nicht nach § 233a Abgabenordnung (AO) verzinst. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Hintergrund: Ergeht ein Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuerbescheid mindestens 15 Monate nach Ende des betreffenden Steuerjahres, wird eine sich daraus ergebende Nachforderung oder -erstattung mit monatlich 0,5 Prozent ab dem 16. Monat verzinst (§ 233a AO). Das gilt zugunsten wie zuungunsten des Steuerzahlers. Weil die Einfuhrumsatzsteuer eine Art Zoll und nur teilweise im Umsatzsteuergesetz (ansonsten im Zollrecht) geregelt ist, greift die Verzinsungsregel des § 233a AO nicht. Das heißt: Wenn zum Beispiel das Finanzamt den Erstattungsanspruch erst nach einem langwierigen Einspruchs- und finanzgerichtlichen Klageverfahren nach mehreren Jahren anerkennt, kann der Unternehmer keine Verzinsung verlangen. Umgekehrt muss er bei einer Nachzahlung von Einfuhrumsatzsteuer keine Nachforderungszinsen zahlen. (Urteil vom 23.9.2009, Az: VII R 44/08)(Abruf-Nr. 093873)