02.10.2008 | Umsatzsteuer
Lieferzeitpunkt und Lieferort
bei „ship-to-hold“
Bevor Sie mit einem Partner in der Europäischen Union (EU) Kfz-Geschäfte über ein Zwischenlager im EU-Ausland abwickeln, sollten Sie die steuerlichen Folgen kennen. Das zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen.
Steuerfreiheit entfällt
Transportiert ein deutscher Kfz-Händler ein Fahrzeug zunächst in ein Zwischenlager, das in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt, und liefert er es von dort bei Zahlungsnachweis aus, muss er die Umsätze in dem anderen EU-Land versteuern. Er kann mit dem ausländischen Partner nicht über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung abrechnen, sondern muss die Umsatzsteuer des anderen Mitgliedstaats in Rechnung stellen.
Hintergrund: Wird Ware befördert oder versendet, bestimmt sich der Lieferort danach, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§?3 Absatz 6 Satz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Maßgebend ist der sogenannte Abgangsort. Eine solche Beförderungs- bzw. Versendungslieferung liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nur vor, wenn das Kaufgeschäft bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits zustande gekommen ist (Urteil vom 6.12.2007, Az: V R 24/05; Abruf-Nr. 080590).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig