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  • 25.07.2008 | Umsatzsteuer

    Nochmal: Prüfgebühren als durchlaufender Posten

    In der Juni-Ausgabe 2008 (Seite 1) haben wir Sie informiert, dass der Bundesfinanzhof (BFH, Az: XI R 12/08) nun doch über die umsatzsteuerliche Behandlung von Prüfgebühren entscheiden muss: Können diese mit Umsatzsteuer an den Kunden weiterberechnet werden oder handelt es sich um einen durchlaufenden Posten? 

    Unser Tipp: Autohäuser, die in der Vergangenheit die Prüfgebühren mit Umsatzsteuer an ihre Kunden weiterberechnet haben, sollten mit Hinweis auf das anhängige Verfahren ihre Bescheide offenhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rechnung der Prüforganisation das Autohaus als Empfänger ausweist. Denn es ist durchaus denkbar, dass der BFH zu dem Ergebnis kommt, in diesem Falle habe das Autohaus ein Wahlrecht, ob es die Prüfgebühren als durchlaufenden Posten behandelt oder umsatzsteuerpflichtig an den Kunden weiterberechnet. Nur wenn der eigene Steuerbescheid offengehalten wird, kann das Autohaus von einer positiven Entscheidung des BFH profitieren. 

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 2 | ID 120660