01.09.2006 | Umsatzsteuer
Notwendiger Rechnungsinhalt für den Vorsteuerabzug
Es gibt Tendenzen in der Finanzverwaltung, die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in Rechnungen eng auszulegen (siehe Ausgabe 8/2006, Seite 1). Dass die Auslegung Grenzen hat, zeigt ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH): In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung äußerte er Zweifel, ob das Finanzamt den Vorsteuerabzug allein deswegen ablehnen darf, weil die Seriennummern der Hardware bzw. Lizenznummern der Software in den Eingangsrechnungen nicht angegeben waren. Es ging um ein Unternehmen, das die Entwicklung und den Vertrieb von Hard- und Software betreibt. Die Eingangsrechnungen sahen wie folgt aus:
Art.Nr. | Bezeichnung | Menge | ME | Preis | Summe |
... | SD RAM 128 MB PC 100 | 1100 | Stck | ... | ... |
... | Intel CPU P III 933 Mhz Tray | 300 | Stck | ... | ... |
Nach Ansicht des BFH muss der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein. Die Rechnungsangaben müssten eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Bloße Gattungsbezeichnungen reichten nicht. Welche Anforderungen erfüllt sein müssen, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da die Rechnungen im Urteilsfall neben der Gattungsbezeichnung auch Artikel-Nummern aufwiesen, gewährte der BFH dem Unternehmer die Aussetzung der Vollziehung.
Beachten Sie: Die endgültige Entscheidung bleibt einem späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten (Beschluss vom 6.4.2006, Az: V B 22/06) (Abruf-Nr. 062513)