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  • 30.09.2010 | Umsatzsteuer

    Rechnungsberichtigung und fortlaufende Rechungsnummer

    Wird eine fehlerhafte Rechnung durch eine Gutschrift storniert und eine neue berichtigte Rechnung ausgestellt, ist es für den Vorsteuerabzug unschädlich, wenn die Rechnungsnummer der berichtigten Rechnung völlig anders lautet als die laufende Nummer der Gutschrift. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09; Abruf-Nr. 102427).  

    Beachten Sie: Der Urteilsfall spielte in Ungarn. Es ging um Bauleistungen, die das leistende Unternehmen an einen Subunternehmer vergeben hatte. In der Bauabschlussbescheinigung war als Datum der Fertigstellung der 20. November 2007 vermerkt, in den Rechnungen des Subunternehmers der 14. Dezember 2007. Der Subunternehmer berichtigte die Rechnungen am 28. September 2008, indem er als Fertigstellungsdatum den 20. November 2007 angab. Er erteilte gleichzeitig Gutschriften über die fehlerhaften Rechnungen und ersetzte sie durch neue Rechnungen. Die laufenden Nummern der Gutschriften begannen mit den Ziffern „2007“, die der neuen Rechnungen mit „JESB2008“. Das ist laut EuGH für den Vorsteuerabzug unschädlich, weil es keine Vorschrift gibt, nach der berichtigte Rechnungen zur gleichen Serie gehören müssen wie die Gutschriften, mit denen die fehlerhaften Rechnungen aufgehoben werden.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 1 | ID 138897