01.12.2007 | Umsatzsteuer
„Überzahlungen“ des Kunden unterliegen der Umsatzsteuer
Zum umsatzsteuerpflichtigen „Entgelt“ zählt alles, was Sie als Kfz-Händler für Ihre Lieferung bzw. Leistung vom Kunden erhalten (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz [UStG]) – abzüglich der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn Ihr Kunde irrtümlich mehr oder gar doppelt zahlt und dafür kein anderer Grund ersichtlich ist als Ihre erbrachte Lieferung bzw. Leistung. In diesem Fall müssen Sie die Umsatzsteuer aus dem erhaltenen Betrag herausrechnen und für den betreffenden Voranmeldungszeitraum abführen. Erst wenn Sie das zu viel erhaltene Geld an den Kunden zurückzahlen, können Sie in diesem späteren Voranmeldungszeitraum die Umsatzsteuer berichtigen (Änderung der Bemessungsgrundlage, § 17 UStG) und sich die zu viel abgeführte Umsatzsteuer zurückholen. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.7.2007, Az: V R 11/05)(Abruf-Nr. 073431)