04.03.2011 | Umsatzsteuer
Verkauf an Nato-Angehörige: Liste der Beschaffungsstellen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervergünstigung beim Verkauf an Nato-Angehörige neu aufgelegt (Schreiben vom 19.1.2011, Az: IV D 3 - S 7492/07/10001; Abruf-Nr. 110282). Umsatzsteuerfrei sind Lieferungen und Leistungen, die
- unmittelbar an die Truppe und das zivile Gefolge für militärische und dienstliche Zwecke bewirkt werden oder
- zum privaten Ge-/Verbrauch durch Truppenangehörige, des zivilen Gefolges oder Angehöriger („berechtigte Person“) bestimmt sind. In beiden Fällen muss der Auftrag durch eine amtliche Beschaffungsstelle erfolgen, im zweiten Fall für die berechtigte Person.
Praxishinweis: Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind in Artikel 67 Absatz 3 Nato-Truppenstatut und§ 4 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz festgelegt und in einem BMF-Schreiben erläutert (Schreiben vom 22.12.2004, Az: IV A 6 - S 7492 - 13/04; Abruf-Nr. 081748). |
Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142753