01.10.2007 | Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug trotz Beteiligung an Umsatzsteuerkarussell?
Allein weil ein Unternehmer an einem „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligt ist, darf ihm das Finanzamt nicht den Vorsteuerabzug verweigern. Das hat der Bundesfinanzhof entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 6.7.2006, Rs. C – 439/04 und C – 440/04; Ausgabe 9/2006, Seite 3) entschieden. Begründung: Ein Unternehmer, der alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Allerdings muss er beweisen können, dass er vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten nichts wissen konnte. Wie dieser Beweis aussehen kann, dazu haben die Richter sich nicht geäußert. (Urteil vom 19.4.2007, Az: V R 48/04)(Abruf-Nr. 072814)