02.09.2010 | Umsatzsteuer
Vorsteuervergütung: Liste der Gegenseitigkeit erweitert
Einem in einem Drittland ansässigen Unternehmer wird deutsche Umsatzsteuer nur dann im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens vergütet, wenn das Land, in dem er seinen Unternehmenssitz hat, einem deutschen Unternehmer ebenfalls Vorsteuer vergütet oder Umsatzsteuer erst gar nicht berechnet. Ein Verzeichnis der Länder, mit denen eine solche Gegenseitigkeit besteht, veröffentlicht regelmäßig das Bundesfinanzministerium. Aktuell ist ein neues Verzeichnis erschienen. Danach besteht seit 1. Januar 2010 auch im Verhältnis zu Kroatien und seit 1. Juli 2010 auch zu Taiwan Gegenseitigkeit (Schreiben vom 23.7.2010, Az: IV D 3 - S 7359/07/10009; Abruf-Nr. 102422).
Beachten Sie: Zum geänderten Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie ausführliche Informationen in Auto Steuern Recht Ausgabe 12/2009, Seite 4.