01.05.2003 · Fachbeitrag · Unfallkosten
Erstes Urteil zum neuen Schadensrecht
| Seit 1. August 2002 gilt das neue Schadensrecht. Für die Kfz-Branche ist vor allem die Umsatzsteuerklausel in § 249 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch von Interesse. Genau dazu liegt jetzt das erste Urteil vor. Entschieden hat das Amtsgericht (AG) Minden, dass ein Kfz-Eigentümer nach einem Unfall trotz Reparatur in einer Werkstatt auf Gutachtenbasis abrechnen darf, allerdings ohne Umsatzsteuerbetrag laut Gutachten. Umsatzsteuer stehe ihm nur in Höhe des in der Werkstattrechnung ausgewiesenen Betrags zu. In Zahlen: 3.240,64 Euro lautete der Nettobetrag im Gutachten. Die Reparaturrechnung belief sich auf 2.802,14 Euro zuzüglich 448,34 Euro Umsatzsteuer. Die Versicherung zahlte nur den Brutto-Rechnungsbetrag. Sie muss jetzt den Differenzbetrag von rund 400 Euro nachzahlen. Wichtig: An dem Abrechnungs-Mix ist prinzipiell nichts auszusetzen. Aber: Dem Richter hätten Zweifel an der Beweistauglichkeit der gutachterlichen Schadensschätzung kommen müssen, weil die Rechnung deutlich niedriger war als das Schätzgutachten. (Urteil vom 10.12.2002, Az: 2 C 348/02; Abruf-Nr. 030592) |
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