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  • 01.06.2004 · Fachbeitrag · Unfallkosten

    Kein Nutzungsausfall für "Zuspätkommende"

    | Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall kann nur der Geschädigte verlangen, der den so genannten Nutzungswillen nachweisen kann. Haftpflichtversicherer achten peinlich genau darauf, ob der Geschädigte diese Voraussetzung erfüllt. Eine Angriffsfläche bietet er, wenn er die Reparatur des nicht fahrbereiten Fahrzeugs verzögert oder die fällige Ersatzanschaffung hinausschiebt. Um einen solchen Fall ging es vor dem Oberlandesgericht Köln. Die rheinischen Oberrichter versagten der Unfallgeschädigten die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 816 Euro. Begründung: Sie habe sogar nach Empfang der Versicherungsleistung noch fast zwei Monate gewartet, bis sie ein Ersatzfahrzeug gekauft habe. Plausible Gründe für ein so langes Zuwarten habe sie nicht vorgebracht. |