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  • 01.05.2003 · Fachbeitrag · Unfallregulierung

    Hilfe bei Schadensabwicklung auf Wunsch des Kunden

    | Wenn ein Autohaus-Mitarbeiter einem Kunden auf dessen Wunsch nach einem Unfall einen Anwalt empfiehlt, bei diesem eine Prozessvollmacht per Fax anfordert, dem Kunden beim Ausfüllen des Unfallberichts hilft und einen Sachverständigen beauftragt, verstößt das Autohaus nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Mit dieser Entscheidung verpflichtete das Landgericht (LG) Karlsruhe die Versicherung des Unfallgegners zur Zahlung der Mietwagenkosten. Im Urteilsfall hatte eine Kundin ihren Unfallwagen im Autohaus reparieren lassen. Für die Dauer der Reparatur erhielt sie einen Ersatzwagen. Die Versicherung des Unfallgegners wollte die Mietwagenkosten nicht übernehmen. Begründung: Der Mietvertrag sei wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig. Das sah das LG anders. Wichtig: Sie dürfen grundsätzlich keine Schadensregulierung für unfallgeschädigte Kunden durchführen. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich wieder entschieden (Urteil vom 18.3.2003, Az: VI ZR 152/02; Abruf-Nr. 030782). Das LG-Urteil ist trotzdem wichtig: |