Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.03.2011 | Unternehmensführung

    Eine Abtretungsanzeige per Telefax ist wirksam

    Ein Schuldner kann mit Einverständnis des Gläubigers eine Forderung auch dadurch erfüllen, dass er ihm Steuererstattungsansprüche abtritt. Die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte und eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige ist auch wirksam, wenn sie beim Finanzamt per Telefax eingeht. Damit ändert der BFH seine Rechtsprechung (Urteil vom 8.6.2010, Az: VII R 39/09; Abruf-Nr. 102547); bislang wurde eine Abtretungsanzeige erst wirksam, wenn sie im Original beim Finanzamt einging.  

    Wichtig: Der Gläubiger (und Abtretungsempfänger) muss den Vordruck verwenden und auf Folgendes achten:  

    • Gläubiger und Schuldner müssen auf dem Formular namentlich benannt sein.
    • Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs müssen genau bestimmt sein.
    • Der Grund für die Abtretung muss angegeben werden.
    • Der Abtretende und der Abtretungsempfänger müssen das Formular unterschreiben.

    Praxishinweis: Der schnellere Weg per Fax ist von Bedeutung, wenn für einen Schuldner mehrere Abtretungsanzeigen bzw. Pfändungen eingehen. Vorrangig wird dann die erste beim Finanzamt eingegangene Abtretung bzw. die erste Pfändung berücksichtigt.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 5 | ID 142760