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  • 29.03.2010 | Unternehmensführung

    Kunde betrügt und geht in die Privatinsolvenz

    Die Privatinsolvenz eines Kunden mit der Folge der Schuldenbefreiung nach sieben Jahren lässt Forderungen gegen den Kunden unberührt, die auf betrügerischen Handlungen beruhen. In einem Fall vor dem Kammergericht Berlin hatte der Kunde eine Handwerksleistung in dem Wissen beauftragt, sie nicht bezahlen zu können. Das war ein sogenannter Eingehungsbetrug: Die Auftragserteilung enthält die stillschweigende Erklärung, der Auftraggeber könne auch zahlen. Wüsste der Auftragnehmer, dass das nicht so ist, würde er den Auftrag nicht annehmen. Schulden aus solchen strafbaren Handlungen werden nicht mit der Wohltat der Restschuldbefreiung belohnt. Das heißt: Die Forderung des Auftragnehmers - zum Beispiel der Werkstatt - bleibt bestehen.  

    Beachten Sie: Privatinsolvenz heißt: Der Überschuldete muss sieben Jahre lang sein pfändbares Einkommen an „seinen“ Insolvenzverwalter abführen. Der verteilt die meist geringfügigen Beträge auf die Gläubiger. Hält der Schuldner die sieben Jahre durch und macht er dabei keine neuen Schulden, werden ihm seine Restschulden erlassen. Die Gläubiger dagegen bleiben auf ihren Restforderungen sitzen. (Urteil vom 21.11.2008, Az: 7 U 47/08)(Abruf-Nr. 083888)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 2 | ID 134598