31.03.2008 | Unternehmensteuerreform 2008
Bei der Abschreibung gelten neue Regeln
Die Unternehmensteuerreform 2008 hat einige Neuerungen bei der Abschreibung für die Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern gebracht. Sie gelten für alle Wirtschaftsgüter, die Ihr Betrieb nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft hat oder noch anschafft.
Degressive AfA abgeschafft
Komplett abgeschafft worden ist die degressive AfA. Bisher konnten bewegliche Wirtschaftsgüter statt in gleichen Raten (linear) mit anfangs höheren und jährlich fallenden Raten abgeschrieben werden. Künftig ist nur noch die lineare Abschreibung möglich. Damit entfällt die Möglichkeit, die Anschaffungskosten für neue Wirtschaftsgüter in den ersten Jahren stärker steuermindernd geltend zu machen.
Neue Regeln für Geringwertige Wirtschaftsgüter
Für sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) – mit Nettoanschaffungskosten bis 410 Euro – galt bislang: Sie konnten sofort im Jahr der Anschaffung oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Damit entstand ein steuerlicher Gestaltungsspielraum: Der Gewinn konnte je nach Bedarf durch die Sofortabschreibung stärker gemindert werden.
Für die Abschreibung von GWG gelten seit 1. Januar 2008 völlig neue Regeln: Als GWG gelten jetzt Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von 150,01 Euro bis 1.000 Euro, die länger als ein Jahr genutzt werden. Anlagegüter mit einem Anschaffungswert bis 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) müssen sofort abgesetzt werden (keine Wahlmöglichkeit). Liegt der Anschaffungswert über 1.000 Euro, werden sie wie gewohnt abgeschrieben (§ 6 Absätze 2 und 2a Einkommensteuergesetz [EStG]).
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