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  • 01.04.2007 | Urteil des OLG Oldenburg

    Wann gilt ein Fahrzeug als „fabrikneu“, wann als „überlagert“?

    Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg gibt Anlass, das Thema der „Fabrikneuheit“ noch einmal aufzugreifen.  

    Kunde darf von Fabrikneuheit ausgehen

    Der Grundsatz zu diesem Thema lautet: Kauft der Käufer einen Neuwagen und bekommt er keine entsprechenden Hinweise, darf er davon ausgehen, dass er nicht nur ein neues, sondern auch ein fabrikneues Auto erhält (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.7.2003, Az: VIII ZR 243/02; Abruf-Nr. 031585).  

     

    Neu ist ein Fahrzeug, wenn es aus neuen Materialien hergestellt und noch nicht zu Verkehrszwecken benutzt worden ist.  

     

    Beispiel

    Jemand kauft ein besonderes Fahrzeug („das letzte Käfer Cabrio“) und lagert es ein, ohne es anzumelden oder zu benutzen. Das Fahrzeug ist dann auch heute noch neu.  

    Fabrikneu ist ein Auto, wenn es neu ist und darüber hinaus  

    • unbenutzt,
    • nach Verlassen des Werkes unbeschädigt,
    • modellaktuell
    • und nicht mehr als zwölf Monate zwischen Produktion und Bestellung gelagert ist.