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  • 01.11.2006 | Verdeckte Gewinnausschüttung

    Individuelle Sonderleistungen rechtfertigen hohes Geschäftsführergehalt

    Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen Großteil des Umsatzes der GmbH auf Grund persönlicher Kundenkontakte generiert, ist auch ein besonders hohes Gehalt angemessen. Bei personenbezogenen Leistungen ist es nicht sachgerecht, abstrakte Vergleichswerte über Gehaltsuntersuchungen heranzuziehen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 27.4.2006, Az: 10 K 153/03; Abruf-Nr. 062547).  

     

    Urteilsfall

    Der Gesellschafter-Geschäftsführer verdiente ein Gehalt von insgesamt rund 2 Mio Euro. Davon waren nach Ansicht des Finanzamts nur 500.000 Euro angemessen. Nur diesen Betrag wollte das Finanzamt zum Abzug als Gehaltsaufwendungen zulassen. Den Rest behandelte es als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).  

    Da nachgewiesen werden konnte, dass es erst durch den individuellen Einsatz des Gesellschafter-Geschäftsführers zu Gewinnen der GmbH kam, beurteilte das FG die Gehaltsaufwendungen nicht als vGA.  

     

    Praxishinweis

    Die Finanzverwaltung beruft sich gern auf statistische Gehaltsuntersuchungen und setzt mit Hinweis darauf eine vGA in Höhe der angeblich unangemessenen Gehaltsbestandteile an. Die Finanzverwaltung darf in solchen Fällen aber nicht einfach statistische Gehaltsuntersuchung zu Grunde legen. Denn solche Untersuchungen liefern lediglich pauschaliert Anhaltspunkte für eine Überprüfung der Angemessenheit. Im Einzelfall sind diese Aussagen unbrauchbar.