24.04.2009 | Verkauf neuer Fahrzeuge an Nichtunternehmer
Neue Meldepflichten ab 1. Juli 2010
Auf Kfz-Händler, die neue Fahrzeuge in ein anderes EU-Land an Käufer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) liefern, kommen zum 1. Juli 2010 neue Meldepflichten zu. Dies sieht die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (Abruf-Nr. 091106) vor.
Welche Fälle sind betroffen?
Veräußert ein Kfz-Händler ein neues Fahrzeug in ein anderes EU-Land, ist der Verkauf auch dann umsatzsteuerfrei, wenn der Kunde keine USt-IdNr. hat (§ 6a Absatz 1 Nummer 2c Umsatzsteuergesetz [UStG]). Ein Pkw ist neu, wenn er nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt (§ 1b Absatz 3 Nummer 1 UStG).
Der Kunde muss im Gegenzug im anderen EU-Land einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Dies konnte die Finanzverwaltung dort bislang nicht kontrollieren, weil Fahrzeugverkäufe an Abnehmer ohne USt-IdNr. nicht in der Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden.
Elektronische Meldung ans BZSt
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig