01.04.2005 | Vermittlung von Gebrauchtwagen
Umsatzsteuerliche Risiken beim Agenturgeschäft kennen und vermeiden
Umsatzsteuerlich hat das Agenturgeschäft kaum noch Vorteile, seit es die Differenzbesteuerung gibt. Deshalb ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Agenturgeschäften auch den meisten Kfz-Händlern nicht mehr vertraut. Nachdem aber der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, dass beim Agenturgeschäft den Händler unter bestimmten Voraussetzungen keine Gewährleistungspflicht trifft, steht auch die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung wieder im Raum. Der folgende Beitrag gibt Ihnen eine Antwort.
Das Agenturgeschäft
Beim Agenturgeschäft tritt der Verkäufer nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des tatsächlichen Verkäufers – das heißt des bisherigen Eigentümers – auf. Es entstehen Rechtsbeziehungen zwischen drei Personen: Zwischen dem Kfz-Händler und dem Verkäufer sowie zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
Zivilrechtliche Behandlung
Zivilrechtlich besteht zwischen Verkäufer und Kfz-Händler ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Bürgerliches Gesetzbuch): Der Händler soll gegen Zahlung einer Provision eine Vermittlungsleistung an den Verkäufer erbringen. Sie besteht darin, das Fahrzeug an einen Käufer zu vermitteln. Das zwischen dem Kfz-Händler und dem Käufer abgeschlossene Geschäft wirkt unmittelbar für und gegen den Verkäufer: Er muss das Eigentum an dem Fahrzeug an den Käufer übertragen und hat seinerseits gegenüber dem Käufer Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Die umsatzsteuerliche Behandlung folgt dem Zivilrecht, das heißt
- die Vermittlungsleistung des Händlers ist eine sonstige Leistung (§ 3 Absatz 9 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Der Händler muss die vereinbarte Provision der Umsatzsteuer unterwerfen.
- der vom Händler vereinnahmte Kaufpreis des Fahrzeugs ist für ihn nur ein durchlaufender Posten (§ 10 Absatz 1 Satz 5 UStG).
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