01.06.2007 | Verschleiß oder Mangel?
Der Käufer muss beweisen
Die Frage der Beweislast ist in vielen kaufrechtlichen Streitigkeiten der Knackpunkt. Das Landgericht (LG) Dortmund hat jetzt ein händlerfreundliches Urteil gefällt. Es ging um folgenden Sachverhalt.
Der GW hatte beim Verkauf an einen Verbraucher eine Laufleistung von 102.500 km. Nach etwa einem Monat „reagierte der Motor nicht mehr auf das Treten des Gaspedals“. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger sah als mögliche Ursachen
- einen Verschleiß des Drosselklappensensors oder der Drosselkappenwelle oder
- einen Defekt des Sensors für das Gaspedal, der Datenübertragungsleitungen, der Steckverbindungen sowie am Steuergerät.
All das seien Erscheinungen normalen Verschleißes oder gewöhnlicher Oxidation, was bei der Laufleistung ohne weiteres auftreten könne, so die Richter. Der Käufer konnte also gar keinen Mangel beweisen (Urteil vom 3.1.2007, Az: 22 O 85/06; Abruf-Nr. 071481).
Bei Verschleiß keine Beweislastumkehr
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