01.01.2001 · Fachbeitrag · Versicherung
Trickdiebstahl bei einer Probefahrt
| Um einen Fall, wie er jedem Kfz-Händler tagtäglich passieren kann, ging es vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt: Ein Kunde bat um eine Probefahrt mit einem BMW 325. Noch bevor der Verkäufer, wie geplant, neben ihm im Auto Platz nehmen konnte, fuhr der Kunde mit dem Fahrzeug davon. Die Frage war: Muss die Kaskoversicherung für den Schaden aufkommen? Das OLG entschied zu Gunsten des Autohauses: Der Autohaus-Angestellte habe als Beifahrer mitfahren wollen. Er sei aber bei der Vorbereitung der gemeinsamen Probefahrt „ausgetrickst“ worden. Es läge daher ein Trickdiebstahl vor. Hätte das OLG eine Unterschlagung oder einen Betrug angenommen, hätte die Versicherung nicht zahlen müssen. Eine Unterschlagung wäre anzunehmen gewesen, wenn der Ganove den BMW zu einer Probefahrt allein erhalten hätte und damit verschwunden wäre. |
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