27.02.2009 | Versicherungsvermittlung im Autohaus
Neuregelungen zum 1. April 2009 beachten!
Autohäuser, die Versicherungen vermitteln, müssen sich bekanntlich im Vermittlerregister registrieren lassen und/oder eine Erlaubnis dafür haben. So will es der am 22. Mai 2007 in Kraft getretene § 34d Gewerbeordnung (GewO). Im Zuge dessen ist die Verordnung über die Versicherungs-Vermittlung und -Beratung (VersVermV) in Kraft getreten.
Autohäuser, die bereits vor dem 1. Januar 2007 ununterbrochen Versicherungen vermittelt haben, haben bis zum 1. Januar 2009 keiner Registrierung bzw. keiner Erlaubnis bedurft (§ 156 Absatz 1 GewO). Für alle anderen gilt die Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht schon seit dem 22. Mai 2007. Seit dem 1. Januar 2009 sind alle registrierungspflichtig bzw. brauchen eine Erlaubnis.
Jetzt wurde die VersVermV geändert. Für Personenhandelsgesellschaften gelten neue Meldepflichten im Vermittlerregister und hinsichtlich der Erstinformation des Kunden. Außerdem wird eine zusätzliche Vermögenschadenhaftpflichtverischerung verlangt. Geändert wurde ferner der Bestandsschutz bei selbstständigen Versicherungsvermittlern.
Verschiedene Zulassungswege
Für Autohäuser bieten sich verschiedene Möglichkeiten der Versicherungsvermittlung an, je nachdem, welchen Status sie erfüllen:
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