26.07.2010 | Wann ist eine der Lieferungen umsatzsteuerfrei?
Darauf müssen Sie beim Nachweis eines Reihengeschäfts achten!
Bei Reihengeschäften ins Ausland muss sich aus den vorhandenen Belegen leicht, eindeutig und nachprüfbar ergeben, wer den Liefergegenstand befördert oder dessen Versendung veranlasst hat. Die am Reihengeschäft Beteiligten müssen einheitlich und klar nachvollziehbar entscheiden, welche Lieferung als Beförderungslieferung gilt, so das Finanzgericht München (Urteil vom 26.8.2009, Az: 3 V 1503/09; Abruf-Nr. 094174).
Ist dem Händler aber trotz kaufmännischer Sorgfalt nicht klar, dass er ein Fahrzeug nicht im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder Drittlandslieferung, sondern im Rahmen eines Reihengeschäfts geliefert hat, gilt: Er kann gegebenenfalls Vertrauensschutz geltend machen. Das hat das FG Nürnberg zugunsten eines deutschen Kfz-Händlers entschieden (Urteil vom 10.11.2009, Az: 2 K 1696/2008; Abruf-Nr. 101446).
Beachten Sie: Wichtig sind diese Urteile für Kfz-Händler, die Fahrzeuge an einen Unternehmer ins Ausland unter Einschaltung eines oder mehrerer weiterer Händler verkaufen.
Voraussetzungen und Folgen eines Reihengeschäfts
Bei einem Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Liefergegenstand (im Folgenden: Fahrzeug) Umsatzgeschäfte ab. Im Rahmen dieser Umsätze gelangt das Fahrzeug unmittelbar vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer (§ 3 Absatz 6 Satz 5 Umsatzsteuergesetz [UStG]).
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