01.03.2002 · Fachbeitrag · Werkstattrecht
Ansprüche bei nicht abgeholtem Reparatur-Fahrzeug
| Zu Gunsten eines Kfz-Betriebs entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken im Fall der Beschädigung eines nicht abgeholten reparierten Pkw: Der Kläger hatte den Kfz-Betrieb beauftragt, in seinen DB 190 E einen Austauschmotor einzubauen. Als er den reparierten Pkw nicht abholte, erhielt er vom Kfz-Betrieb ein Schreiben: Der Pkw stehe bereit und könne gegen Barzahlung abgeholt werden. Auch darauf reagierte er nicht. Weitere Aufforderungen blieben erfolglos. Erst 15 Monate später bezahlte der Kläger die Rechnung und holte den Pkw ab. Er entdeckte eine Reihe von Beschädigungen, für die er von der Werkstatt Ersatz in Höhe von rund 7.500 € verlangte. |
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