01.03.2005 | Werkstattrecht
Bei Einbau eines Austauschmotors keine Nachbesserung
Baut ein Kfz-Betrieb in einen Pkw einen Austauschmotor ein, können Schäden am Motor oder an sonstigen Teilen des Pkw, die erst durch den fehlerhaften Einbau verursacht worden sind, nicht nachgebessert werden. Der Kunde muss den Kfz-Betrieb nicht zur Nachbesserung auffordern, bevor er weitere Rechte, zum Beispiel Schadenersatz, geltend macht. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg zu Lasten einer Werkstatt. Sie muss jetzt rund 6.000 Euro Schadenersatz an ihren Kunden zahlen. Zu den reinen Reparaturkosten kamen noch die Kosten für den Sachverständigen und für einen Mietwagen zur Überbrückung der Ausfallzeit. (Urteil vom 19.8.2004, Az: 4 U 66/04) (Abruf-Nr. 050397)
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 2 | ID 85635