01.06.2004 · Fachbeitrag · Werkstattrecht
Helfender Kunde haftet nicht für Personenschaden!
| Wenn es auch in Ihrer Werkstatt üblich ist, dass ein Kunde bei Reparaturen oder Prüfungen "mit Hand anlegt", sollten Sie wissen: Weder der Fahrer, noch der Halter und schon gar nicht die Versicherung haften, wenn dabei ein Unfall passiert und Personen verletzt werden. Diese im doppelten Sinne schmerzliche Erfahrung musste ein Kfz-Meister machen. Er hatte den Fahrer bei einer Prüfung gebeten, den Motor anzulassen. Der übersah den eingelegten Gang und fuhr den Meister an. Das Oberlandesgericht Stuttgart gewährte dem Meister weder Verdienstausfall noch Schmerzensgeld: Der Fahrer war wie ein Betriebsangehöriger in den Prüfvorgang eingebunden. In diesem Fall haftet er nicht, solange er nicht vorsätzlich handelt (§§ 104, 105 Sozialgesetzbuch VIII). |
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