01.02.2004 · Fachbeitrag · Werkstattrecht
Keine Haftung bei Unfall nach Werkstattbesuch
| Zu Gunsten einer Kfz-Werkstatt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, die von einem Kunden wegen der Folgen eines schweren Unfalls verklagt wurde. Der Kunde hatte den Unfall etwa acht Wochen nach dem letzten Werkstattbesuch erlitten. Er gab der Werkstatt die Schuld, weil sie einen gravierenden Rostschaden am hinteren Rahmenlängsträger übersehen habe. Das sahen die Richter anders: Ausschlaggebend sei der Inhalt des Reparaturauftrags. Der Kunde habe keinen ausdrücklichen Auftrag erteilt, die Korrosionsschäden zu beseitigen. Der schriftlich nicht fixierte Auftrag dürfte vielmehr allgemeiner Natur gewesen sein. "Da hinten soll etwas nicht in Ordnung sein" - so habe er es dem Inhaber der Werkstatt gesagt, erklärte der Kunde bei seiner Anhörung durch das Gericht. Das reichte nicht aus, um daraus einen Auftrag zur Beseitigung eines Rostschadens abzuleiten. |
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