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  • 01.08.2004 · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    Keine Haftung wegen falscher Fahrwerksvermessung

    | Lässt ein Kunde sein Fahrzeug in Ihrem Autohaus vermessen, um auf Grundlage des Messprotokolls einen anderen Händler zu verklagen, kann er von Ihnen nicht ohne Weiteres die Prozesskosten erstattet verlangen mit der Begründung, dass das Messprotokoll falsch war. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Im Urteilsfall lagen laut Messprotokoll des beauftragten Autohauses am Fahrwerk des Mercedes einige Werte außerhalb der Toleranz. Vermerkt war im Protokoll außerdem "beide Schräglenker und Achsträger verbogen". Der Autohaus-Mitarbeiter empfahl dem Auftraggeber, ein Gutachten einzuholen, bevor er gegen den Verkäufer des Mercedes gerichtlich vorgeht. Ohne diesen Rat zu befolgen, verklagte der Auftraggeber den Verkäufer des Mercedes. |