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  • 30.09.2010 | Werkstattrecht

    Keine Nachbesserung bei Fehleinschätzung eines Defekts

    Liegt eine Kfz-Werkstatt mit ihrer Einschätzung eines Defekts grob daneben, hat sie ihre Chance auf Nachbesserung verspielt. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 3.5.2010, Az: 5 U 290/10; Abruf-Nr. 102798). Hintergrund war der Auftrag des Kunden, an seinem Fahrzeug die gebrochene Hinterachse auszutauschen. Als der Kunde seinen Wagen nach dem Achsentausch abholte, wurde er darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug „die Gänge nicht nehmen würde“, das Automatikgetriebe sei defekt. Vorgeschlagen wurde, ein neues Getriebe einzubauen. Auf den Gegenvorschlag des Kunden, eine andere Hinterachse einzubauen, ließ sich die Werkstatt nicht ein. Das kam sie teuer zu stehen. Denn laut Gutachter lag der Fehler tatsächlich im Bereich der Hinterachse, weil das Hinterachsdifferential für das Fahrzeug nicht geeignet war und es daher keine hinreichenden Impulse an die Getriebesteuerung gab. Diesem ersten Fehler „Einbau falscher Hinterachse“ folgte mit der Falschberatung ein zweiter. Das war einer zuviel, sodass die Richter für den Wechsel des Käufers zu einer anderen Werkstatt volles Verständnis hatten. Die dort angefallenen Kosten musste die erste Werkstatt unter Berücksichtigung eines Neu-für-Alt-Abzugs mit insgesamt rund 1.300 Euro übernehmen.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 4 | ID 138904