01.10.2005 | Werkstattrecht
Keine Pflicht zum Hinweis auf Zahnriemenwechsel
Trotz vieler händlerfreundlicher Urteile: Bei Schadensfällen wegen eines gerissenen Zahnriemens fordern Kunden immer wieder Schadenersatz. So auch im folgenden Fall, den ein Leser der Redaktion geschildert hat: 2004 hatte er beim Audi A4 eines Kunden die TÜV-Abnahme und kurze Zeit später einen Ölwechsel durchgeführt. Der Händler hatte den A4 zwar nicht verkauft, kannte aber das Erstzulassungsdatum (5. Mai 1999). Mitte 2005 riss der Zahnriemen und verursachte einen Motorschaden in Höhe von 4.500 Euro. Der Kunde verlangt über seinen Anwalt Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten zuzüglich Nutzungsausfallentschädigung (abzüglich ersparter Kosten für neuen Zahnriemen) und Erstattung der Anwaltskosten. Begründung: Der Händler habe seine „nebenvertragliche Aufklärungspflicht“ verletzt, weil er bei den Service-Leistungen nicht auf die Notwendigkeit hingewiesen habe, nach fünf Jahren den Zahnriemen zu wechseln. Wir meinen: Der Händler hat gute Chancen, heil aus der Sache herauszukommen. Hilfreich ist ein Urteil des Amtsgerichts Hagen. Danach ist ein Händler nicht verpflichtet, den Käufer eines GW darauf hinzuweisen, dass er regelmäßige Inspektionen durchführen lassen muss. Reißt der Zahnriemen, weil beim Verkauf des GW die Jahresgrenze, nicht aber die Kilometergrenze für einen Zahnriemenwechsel erreicht war, haftet der Händler nicht für den Schaden. Der Käufer könne anhand des Service-Hefts erkennen, ob die Inspektionen regelmäßig durchgeführt worden waren, entschied der Amtsrichter. Werden nur kleinere Service-Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt, kann nichts anderes gelten: Der Händler hat keine Aufklärungspflicht darüber, dass das Intervall für den Zahnriemen-Wechsel abgelaufen ist. Nur bei einer größeren Inspektion oder bei Arbeiten am Motor kann eine Aufklärungspflicht angenommen werden. (Urteil vom 23.5.2003, Az: 9 C 221/03) (Abruf-Nr. 052422)