01.05.2001 · Fachbeitrag · Werkstattrecht
Kfz-Profis im Clinch
| Den „Kampf“ zweier Kfz-Profis vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hat der beklagte Suzuki-Vertragshändler für sich entschieden: Er hatte sich geweigert, einen Suzuki Vitara an die Auftraggeberfirma herauszugeben. Begründung: Eine frühere Werkstattrechnung ist noch offen. In der Tat hatte dieselbe Firma, ein Kfz-Import-Unternehmen, vor einiger Zeit gleichfalls einen Suzuki Vitara in die Werkstatt der Beklagten gebracht und später die Rechnung nicht bezahlt. Um wenigstens den zweiten Suzuki als Pfand zu haben, wurde er rund anderthalb Jahre im Betrieb der Beklagten zurückgehalten. Das Import-Unternehmen verlangte daraufhin einen Ausgleich für die entgangene Vitara-Nutzung von 82 DM pro Tag - ohne Erfolg: Die Kfz-Importeurin könne keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen, weil der Pkw gewerblich genutzt worden sei. In diesem Fall müsse der Ausfallschaden konkret nachgewiesen werden. Eine Abrechnung nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch („Tagegeld-Tabelle “) sei unzulässig. (Urteil vom 19.1.2001, Az: 22 U 98/00) (Abruf-Nr. 010503) |
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