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  • 01.04.2006 | Werkstattrecht

    Reparaturkostenklage bei Wohnsitzwechsel des Kunden

    Zwei bayerische Amtsgerichte konnten sich nicht darüber einigen, wer für die Klage auf restliche Reparaturkosten eines Starnberger Kfz-Betriebs örtlich zuständig ist – das Amtsgericht (AG) Starnberg oder das AG München. Zur Zeit der Reparatur ihres Autos hatte die Kundin in Starnberg gewohnt, später war sie jedoch nach München verzogen. Den Zuständigkeitsstreit entschied das Münchener Oberlandesgericht (OLG): Starnberg ist dran, aus zwei Gründen: Starnberg sei als Firmensitz der Erfüllungsort für die Bezahlung der Reparaturkosten und im Übrigen auch für die Beseitigung etwaiger Werkstattmängel zuständig. Zum anderen habe die Kundin zur Zeit der Auftragserteilung in Starnberg gewohnt, so dass das dortige AG auch als Wohnsitzgericht zuständig sei (OLG München, Beschluss vom 22.6.2005, Az: 22 AR 56/05).  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 3 | ID 85692