01.12.2002 · Fachbeitrag · Werkstattrecht
Schaden erst melden und dann reparieren!
| Bevor Sie einen Schaden an einem Kundenfahrzeug reparieren, muss er vorher der Versicherung gemeldet worden sein. Unterbleibt eine Schadensanzeige, weil nicht klar vereinbart war, wer sie erstatten sollte, und zahlt die Versicherung deshalb nicht, gehen Sie im Zweifel leer aus. Das zeigt die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Nürnberg über einen Rechtsstreit zwischen dem Käufer eines BMW 735i und einer BMW-Niederlassung. Für den Wagen bestand eine - nicht vom Händler vermittelte - CG-Gebrauchtwagengarantie. Zu den garantiegedeckten Bauteilen gehörte auch das Kühlsystem, das defekt war. Der Kunde wollte den BMW sofort reparieren lassen und zahlte zunächst aus eigener Tasche. Die CG lehnte mangels Schadensanzeige später die Kostenübernahme ab. Das AG entschied, dass der Händler dem Kunden den Betrag zurückzahlen musste, den er von der CG bei ordnungsgemäßer Schadensanzeige erhalten hätte. Das Autohaus konnte die Behauptung des Klägers nicht widerlegen, dass zwischen ihm und dem Kunden vereinbart war, dass sich ein Autohaus-Mitarbeiter um die Schadensmeldung kümmern werde. Mängel in der Organisation gingen zu Lasten des Autohauses, so das AG. (Urteil vom 24.6.2002, Az: 20 C 9061/01) |
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