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  • 31.03.2008 | Werkstattrecht

    Verjährung von Ansprüchen aus einer Autoreparatur

    Die Käuferin blieb im Juli 2005 beim Befahren eines Alpenpasses mit einem Totalschaden an der hydraulischen Kupplung ihres Wohnmobils liegen. Daraufhin verlangte Sie von „ihrem“ Kfz-Betrieb Schadenersatz wegen angeblich mangelhafter Werkstattleistungen. Der Betrieb berief sich auf Verjährung, weil die Getriebereparatur im Jahr 2003 gewesen sei und damit mehr als zwei Jahre zurückliege. Demgegenüber verwies die Kundin auf einen Werkstattaufenthalt nur einen Monat vor ihrer Reise. Damals in Auftrag gegebene Wartungsarbeiten seien nicht durchgeführt worden, was zum Schaden geführt habe. Die Klage der Kundin blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Für das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz war der Anspruch verjährt. Es gelte die zweijährige Verjährung ab Abnahme, nicht etwa die Regelverjährung von drei Jahren. (Urteil vom 20.12.2007, Az: 5 U 906/07) (Abruf-Nr. 080193

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 4 | ID 118370