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  • 01.09.2007 | Werkvertragsrecht

    Übernahme des Kfz nach Reparatur keine Abnahme?

    Die „Abnahme“ nach § 640 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat im Werkvertragsrecht eine zentrale Bedeutung. Denn sie löst die Fälligkeit des Werklohnanspruchs aus (§ 641 BGB). Als „Abnahme“ wird die körperliche Entgegennahme des Werks gesehen, verbunden mit der – auch stillschweigend möglichen – Erklärung, das Werk sei so im Wesentlichen in Ordnung. Das Kammergericht Berlin hat einen nicht dem Kfz-Werkstattrecht zuzuordnenden Fall entschieden, der sich aber wie folgt auf den hier interessierenden Fragenkreis übertragen lässt: Die Übernahme und Ingebrauchnahme des reparierten Fahrzeugs ist nicht zwingend eine Abnahme. Es ist ja bei vielen Reparaturen geradezu typisch, dass ein Reparaturerfolg erst nach Ingebrauchnahme zu beurteilen ist. Wenn die Werkstatt das Fahrzeug ohne Bezahlung bei Abholung herausgegeben hat, kann sie sich also nicht auf den Standpunkt stellen, der Kunde möge erst zahlen, bevor man sich um die Reklamation kümmere. 

    Unser Tipp: Geben Sie reparierte Kundenfahrzeuge möglichst erst nach Zahlung der Reparaturkosten heraus. (Urteil vom 29.6.2007, Az: 7 U 165/06)(Abruf-Nr. 072285

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 2 | ID 112167