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  • 26.02.2010 | Wettbewerbsrecht

    CO2-Angaben: Vorführwagen ist als „neu“ einzustufen

    Auch ein Vorführwagen mit 2.000 km auf der Uhr ist „neu“ im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Er darf daher nur unter Angabe des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emission zum Verkauf angeboten werden. Das hat das Kammergericht Berlin im Fall eines BMW 318i entschieden. Der Wagen war angeboten worden als „Limousine Vorführwagen, EZ 09/07, 2.000 km...“ Der Händler wurde wegen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV abgemahnt. Vor Gericht war strittig, ob es sich um einen „neuen Pkw“ im Sinne des § 2 Nummer 1 Pkw-EnVKV handelt. Das haben die Richter bejaht (Beschluss vom 15.9.2009, Az: 5 U 116/08; Abruf-Nr. 100498).  

    Beachten Sie: Auch „Tageszulassungen“ sind „neue“ Fahrzeuge im Sinne der Pkw-EnVKV (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.2.2007, Az: 6 U 217/06; Abruf-Nr. 072601). Weitere Entscheidungen zur Pkw-EnVKV finden Sie in der Ausgabe 6/2009 auf den Seiten 9 ff.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 1 | ID 133818