01.02.2005 | Wettbewerbsrecht
„Unfallabwicklung“ ist eine unzulässige Werbeaussage
Wirbt ein Autohaus in einer Zeitungsannonce mit einer Aussage wie „Unfallabwicklung“ für den hauseigenen Service und/oder erbringt es eine so angekündigte Unfallabwicklung, ist dies unlauter im Sinne von § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das entschied das Landgericht Würzung zu Lasten eines Autohauses. Es hatte in der örtlichen Zeitung seine Hilfe bei der „Unfallabwicklung“ herausgestellt. Mit dem Ausdruck „Unfallabwicklung“ verbinde der Kunde auch eine Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung, also eine unerlaubte Hilfe in einer Rechtsangelegenheit. (Urteil vom 15.4.2004, Az: 11 H O 2116/03, NZV 2004, 524).
Unser Service: Was in der Werbung erlaubt und was trotz einiger Lockerungen nach wie vor verboten ist, finden Sie im „ABC des Wettbewerbsrechts“ in der November-Ausgabe 2004 (Seiten 10 bis 17).