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  • 01.07.2001 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Volvo-Kennzeichnungen nicht wettbewerbswidrig

    | Das Kennzeichnungssystem von Volvo (zum Beispiel S 80, C 70, V 70) verstößt nicht gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Das hat das Oberlandesgericht Köln rechtskräftig entschieden. Die Kölner Richter erteilten damit Daimler-Chrysler eine Abfuhr: Das verwendete Kennzeichnungssystem täusche nicht über die Herkunft der Fahrzeuge. Die ganz überwiegend aus der Kombination eines einzelnen Buchstabens mit einer im Dezimalsystem aufsteigenden zweistelligen Zahl gebildeten Bezeichnungen der Firma Volvo würden in ihrer Systematik deutlich von den Bezeichnungen der Firma Daimler-Chrysler AG abweichen. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Das Kennzeichnungssystem von Volvo beute auch nicht in unlauterer Weise durch Annäherung an das Kennzeichnungssystem der Firma Daimler-Chrysler AG (zum Beispiel C 220, S 280, E 300, SL 500) den guten Ruf der Mercedes-Fahrzeuge aus. Der Ruf dieser Fahrzeuge, erstklassige, hochwertige Pkw zu sein, werde bei den maßgeblichen Verkehrskreisen durch die Fahrzeuge selbst und die mit ihnen in Verbindung gebrachten Wort- und Bildmarken („Mercedes“/„Stern im Kreis“) begründet, nicht jedoch durch die in erster Linie der technischen Unterscheidung und Klassifizierung dienende Systematik der Modellbezeichnungen. (Urteil vom 13.6.2001, Az: 6 U 115/00) |