Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2005 | Wettbewerbsrecht

    Vorsicht bei unbezifferten Überführungskosten!

    Trotz aller Lockerungen im Wettbewerbsrecht: Sie müssen in Ihrer Werbung für Neuwagen die Überführungskosten konkret angeben. Sonst droht Ihnen eine Abmahnung samt strafbewehrter Unterlassungserklärung. Diese leidvolle Erfahrung musste ein Kfz-Händler machen: Er hatte im September/Oktober 2003 in einer Lokalzeitung für den Verkauf neuer Mitsubishi „Lancer“ geworben. In Fettdruck stand: „Ab 15. 990 Euro“. Darunter in Normaldruck „zuzüglich Überführungs- und Zulassungskosten“. Unstreitig verlangt das Autohaus bei einem Verkauf der beworbenen Fahrzeuge 340 Euro für die Überführung. Das Landgericht Dresden sah darin einen Verstoß gegen § 1 Absatz 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (Urteil vom 12.11.2003, Az: 42 O 0477/03). Gar als wettbewerbswidrig wertete jüngst das Oberlandesgericht Hamm eine Werbung für Neuwagen mit dem Zusatz „zuzügl. Überführungskosten“. Solche Werbung könne die Verbraucherinteressen erheblich beinträchtigen, weil ein Verbraucher mangels Kenntnis der Überführungskosten den genauen Endpreis nicht errechnen könne. (Urteil vom 25.11.2004, Az: 4 U 137/04)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 2 | ID 85591