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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Werbung mit durchgestrichenem Preis

    | Wer mit einem durchgestrichenen Preis wirbt, muss nach Ansicht des LG Düsseldorf klarstellen, um welchen Preis es sich dabei handelt. |

     

    BEACHTEN SIE | Nach Ansicht der Richter soll vermieden werden, dass mit durchgestrichenen (Phantasie-)Preisen geworben wird. Deshalb muss erkennbar sein, ob es sich bei dem durchgestrichenen Preis um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt oder um einen früheren (tatsächlich verlangten!) Preis des Verkäufers. Keinesfalls, so das LG Düsseldorf, verstehe es sich von selbst, dass das ein früherer Preis des Verkäufers sei. Ohne eine Klarstellung sei eine solche Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig (Urteil vom 20.9.2011, Az: 38 O 58/09; Abruf-Nr. 113351).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 5 | ID 29662610