19.12.2008 | Wichtige Information für Ihre Kunden
Umsatzsteuer sparen bei der Auslobung von Fahrzeugen in Preisausschreiben!
Der Fall, den uns ein Leser schilderte (ein Fahrzeug ist Hauptgewinn eines Preisausschreibens), kommt in der Praxis häufig vor, tangiert eine wichtige, aber kaum bekannte Vorschrift und bietet - wenn die Sache richtig angegangen wird - steuersparendes Gestaltungspotenzial bei der Umsatzsteuer für Ihren Kunden.
Ausgangsfall
Ein Möbelhaus (M) veranstaltet ein Preisausschreiben. Erster Preis ist ein kleiner Fiat, den das Möbelhaus bei einem Autohändler (A) für 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer erworben hat. |
Steuerliche Konsequenzen
- A erbringt eine steuerpflichtige Lieferung an den Käufer M und stellt daher eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus.
- M erwirbt das Fahrzeug aus Werbegründen und damit für unternehmerische Zwecke. M kann den Kaufpreis als Betriebsausgabe abziehen; denn Geschenke, die bei einem Preisausschreiben abgegeben werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot für Geschenke an Geschäftsfreunde nach § 4 Absatz 5 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Das ergibt sich aus R 4.10 Absatz 4 Nummer 3 Einkommensteuer-Richtlinien).
- M kann die Vorsteuer aus dem Erwerb des Fahrzeugs ziehen.
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